Die Praxis machte und macht von dieser Möglichkeit auch und gerade im Haftpflichtrecht Gebrauch. In Haftpflichtprozessen ist bis zu einem gewissen Grad die Kostenverlegung nach dem Veranlassungsprinzip möglich, d.h. die Überbindung der Prozesskosten an den für das den Prozess auslösende Schadensereignis verantwortlichen Haftpflichtigen (Frank/Sträuli/Messmer, Komm. zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, § 64 aZPO ZH N 29; Urteil Obergericht Basel-Landschaft vom 4.2.1986 E. 12, SJZ 1987 S. 50; vgl. auch BGE 113 II 323 E. 9). Dies war vorliegend ausschliesslich der Zweitbeklagte.