Im Gegensatz zur Begründung nicht unhaltbar und damit nicht willkürlich ist indes das Ergebnis, zu dem die Vorinstanz gelangte: § 121 Abs. 1 aZPO LU räumte dem Richter (wie nun Art. 107 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) einen Spielraum ein, die Prozesskosten nicht starr nach dem Prozessausgang, sondern nach Billigkeitserwägungen und nach dem Veranlassungsprinzip zu verlegen. Die Praxis machte und macht von dieser Möglichkeit auch und gerade im Haftpflichtrecht Gebrauch.