BGE 127 I 60 E. 5a, mit Hinweisen). 5.4. Die Begründung der Vorinstanz, der Erstbeklagten sei die Verursachung von Prozesskosten vorzuwerfen, da es grundsätzlich Sache der Motorfahrzeughalterhaftpflichtversicherung sei, bei einem Unfallereignis das Vorliegen und die Höhe eines allfälligen Schadens abzuklären, ist – sowohl betreffend die postulierte generelle "Abklärungspflicht" als auch unter den gegebenen Umständen – unhaltbar. Das Überbinden von Prozesskosten nach dem Verursacherprinzip hätte sich allenfalls auf § 120 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Luzern (aZPO LU, SRL Nr. 260a) stützen lassen.