Dies bedeutet, dass sich die entscheidende Behörde zwar formell an ihren Entscheidungsspielraum hält, der Entscheid aber nicht nur unangemessen, sondern unhaltbar und somit willkürlich ist. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon, wenn eine andere als die getroffene Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.