Die Beklagten machen einen Ermessensmissbrauch der Vorinstanz geltend und bezeichnen die von ihr vorgenommene Kostenverlegung als willkürlich. Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet worden sind, aber das Ermessen unter unmassgeblichen Gesichtspunkten, insbesondere willkürlich und rechtsungleich betätigt wird. Dies bedeutet, dass sich die entscheidende Behörde zwar formell an ihren Entscheidungsspielraum hält, der Entscheid aber nicht nur unangemessen, sondern unhaltbar und somit willkürlich ist.