Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage und der Klageänderung. Mit Urteil vom 29. Juli 2013 verpflichtete das Bezirksgericht X die Beklagten, der Klägerin Fr. 10'206.-- nebst 5 % Zins auf Fr. 9'000.-- seit 27. April 2010 und auf Fr. 1'206.-- seit 12. Dezember 2012 zu bezahlen, und wies die Klage im Übrigen ab. Die Gerichtskosten von Fr. 27'500.-- (inkl. Gutachterkosten) wurden je zur Hälfte der Klägerin und den Beklagten auferlegt; die Parteikosten wurden wettgeschlagen. Aus den Erwägungen: 5.3. Die Beklagten machen einen Ermessensmissbrauch der Vorinstanz geltend und bezeichnen die von ihr vorgenommene Kostenverlegung als willkürlich.