Mit Teilklage vom 15. Oktober 2010 forderte die Klägerin von den Beklagten Fr. 35'788.50, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu deren Lasten, eventualiter zu Lasten des Staats. Nach Vorliegen des vom Bezirksgericht in Auftrag gegebenen medizinischen Gutachtens reichte die Klägerin am 12. Dezember 2012 eine Klageänderung ein, mit der sie beantragte, die Beklagten hätten ihr per Saldo aller Ansprüche Fr. 53'379.-- zuzüglich Zins auf Fr. 15'000.-- seit 27. April 2012 und auf Fr. 38'379.-- seit 12. Dezember 2012 zu bezahlen. Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage und der Klageänderung.