Am 27. April 2010 ereignete sich zwischen A (Klägerin) und B (Beklagter 2), dessen Fahrzeug bei der C (Beklagte 1) haftpflichtversichert ist, in einem Hinterhof ein Verkehrsunfall. Mit Teilklage vom 15. Oktober 2010 forderte die Klägerin von den Beklagten Fr. 35'788.50, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu deren Lasten, eventualiter zu Lasten des Staats.