Dies gilt selbst dann, wenn die Höhe einer Klageforderung weder vom richterlichen Ermessen abhängt noch schwierig zu beziffern ist. Gründe der Billigkeit, wozu auch das ungleiche wirtschaftliche Kräfteverhältnis der Parteien zählen mag, können in solchen Fällen deshalb die gänzliche oder zumindest überwiegende Kostenpflicht der teilweise obsiegenden Versicherung rechtfertigen. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Am 27. April 2010 ereignete sich zwischen A (Klägerin) und B (Beklagter 2), dessen Fahrzeug bei der C (Beklagte 1) haftpflichtversichert ist, in einem Hinterhof ein Verkehrsunfall.