Das Obsiegen im Grundsatz kann trotz quantitativen Überklagens als besonderer Grund für eine Kostenverlegung nach Billigkeit sprechen. Dies gilt etwa dann, wenn die Grundsatzfragen – wie z.B. Kausalität – im Prozess verglichen mit dem Quantitativen einen erheblichen Aufwand verursacht haben oder wenn das quantitative Überklagen im Vergleich zum Obsiegen im Grundsatz von untergeordneter Bedeutung war. Dies gilt selbst dann, wenn die Höhe einer Klageforderung weder vom richterlichen Ermessen abhängt noch schwierig zu beziffern ist.