{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-13-47_2014-05-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10311", "Checksum": "ea796ad108750e7c0f4a09fb37c9205c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 13 47", "2014 I Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 07.05.2014 1B 13 47 (2014 I Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 07.05.2014 1B 13 47 (2014 I Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 07.05.2014 1B 13 47 (2014 I Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "In Haftpflichtprozessen ist bis zu einem gewissen Grad die Kostenverlegung nach dem Veranlassungsprinzip möglich, d.h. die Überbindung der Prozesskosten an den für das den Prozess auslösende Schadensereignis verantwortlichen Haftpflichtigen. Das Obsiegen im Grundsatz kann trotz quantitativen Überklagens als besonderer Grund für eine Kostenverlegung nach Billigkeit sprechen. Dies gilt etwa dann, wenn die Grundsatzfragen – wie z.B. Kausalität – im Prozess verglichen mit dem Quantitativen einen erheblichen Aufwand verursacht haben oder wenn das quantitative Überklagen im Vergleich zum Obsiegen im Grundsatz von untergeordneter Bedeutung war. Dies gilt selbst dann, wenn die Höhe einer Klageforderung weder vom richterlichen Ermessen abhängt noch schwierig zu beziffern ist. Gründe der Billigkeit, wozu auch das ungleiche wirtschaftliche Kräfteverhältnis der Parteien zählen mag, können in solchen Fällen deshalb die gänzliche oder zumindest überwiegende Kostenpflicht der teilweise obsiegenden Versicherung rechtfertigen. | § 121 Abs. 1 aZPO LU; Art. 107 ZPO. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:57", "Checksum": "1d6b3142d4f0a57440c6a51b9625504b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 07.05.2014 1B 13 47 (2014 I Nr. 5)\nRegeste:\nIn Haftpflichtprozessen ist bis zu einem gewissen Grad die Kostenverlegung nach dem Veranlassungsprinzip möglich, d.h. die Überbindung der Prozesskosten an den für das den Prozess auslösende Schadensereignis verantwortlichen Haftpflichtigen. Das Obsiegen im Grundsatz kann trotz quantitativen Überklagens als besonderer Grund für eine Kostenverlegung nach Billigkeit sprechen. Dies gilt etwa dann, wenn die Grundsatzfragen – wie z.B. Kausalität – im Prozess verglichen mit dem Quantitativen einen erheblichen Aufwand verursacht haben oder wenn das quantitative Überklagen im Vergleich zum Obsiegen im Grundsatz von untergeordneter Bedeutung war. Dies gilt selbst dann, wenn die Höhe einer Klageforderung weder vom richterlichen Ermessen abhängt noch schwierig zu beziffern ist. Gründe der Billigkeit, wozu auch das ungleiche wirtschaftliche Kräfteverhältnis der Parteien zählen mag, können in solchen Fällen deshalb die gänzliche oder zumindest überwiegende Kostenpflicht der teilweise obsiegenden Versicherung rechtfertigen. | § 121 Abs. 1 aZPO LU; Art. 107 ZPO. | Zivilprozessrecht\n\n geltend gemacht. Diese Grundsatzfragen wurden alle zu Gunsten der Klägerin entschieden. Das Obsiegen im Grundsatz kann trotz quantitativen Überklagens als besonderer Grund für eine Kostenverlegung nach Billigkeit sprechen. Dies gilt etwa dann, wenn die Grundsatzfragen – wie vorliegend (z.B. Kausalität) – im Prozess verglichen mit dem Quantitativen einen erheblichen Aufwand verursacht haben oder wenn das quantitative Überklagen im Vergleich zum Obsiegen im Grundsatz von untergeordneter Bedeutung war. Dies gilt selbst dann, wenn die Höhe einer Klageforderung weder vom richterlichen Ermessen abhängt noch schwierig zu beziffern ist. Gründe der Billigkeit, wozu auch das – hier gegebene – ungleiche wirtschaftliche Kräfteverhältnis der Parteien zählen mag, können in solchen Fällen deshalb die gänzliche oder zumindest überwiegende Kostenpflicht der teilweise obsiegenden Versicherung rechtfertigen (Rüegg, Basler Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 107 ZPO N 3 f., mit Hinweisen; Kurt Boesch, Prozesskosten, in: Fellmann/Weber [Hrsg.], Der Haftpflichtprozess, Zürich 2006, S. 168, mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund lässt sich – mit dieser Begründung – die von der Vorinstanz vorgenommene hälftige Teilung der Gerichts- sowie das Wettschlagen der Parteikosten im Ergebnis ohne weiteres rechtfertigen. (…) 5.6. Zusammenfassend kann die durch die Vorinstanz vorgenommene Kostenverlegung trotz deren falschen Begründung im Ergebnis bestätigt werden. Die Kostenfestsetzung blieb unangefochten. |"}