Ein solches, allenfalls über zwei oder drei Instanzen auszutragendes Hauptverfahren kann erfahrungsgemäss drei und mehr Jahre dauern. Dementsprechend vermag der Umstand, dass die Bank B. während rund zwei Jahren weder eine Grundbuchberichtigungsklage noch ein Gesuch nach Art. 961 ZGB eingereicht hat, keinen Rechtsmissbrauch zu begründen. |