Ein Zuwarten von zwei Jahren sei zu lange bzw. erweise sich als rechtsmissbräuchlich. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das Gesetz für die vorliegend beantragte Vormerkung – im Gegensatz etwa zum Bauhandwerkerpfandrecht (vgl. Art. 839 Abs. 2 ZGB) – keine Befristung für deren Geltendmachung vorsieht. Dasselbe gilt auch für die Grundbuchberichtigungsklage. Sodann ist die Annahme der Vorinstanz, der Grundbuchberichtigungsprozess hätte in den vergangenen zwei Jahren bereits zum Abschluss gebracht werden können, reine Hypothese. Ein solches, allenfalls über zwei oder drei Instanzen auszutragendes Hauptverfahren kann erfahrungsgemäss drei und mehr Jahre dauern.