einreichen muss, um die erreichte vorläufige Eintragung aufrechterhalten zu können. Insofern hat sie auch ein Rechtsschutzinteresse an der beantragten vorsorglichen Eintragung. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Rüetschi (Die Verwirkung des Anspruchs auf vorsorglichen Rechtsschutz durch Zeitablauf, in: sic! 2002 S. 416 ff.) ausgeführt, die Bank B. hätte mehr als zwei Jahre Zeit gehabt, das Hauptverfahren einzuleiten, und dieses hätte voraussichtlich bereits abgeschlossen werden können, wäre die Klage eingereicht worden. Ein Zuwarten von zwei Jahren sei zu lange bzw. erweise sich als rechtsmissbräuchlich.