(…) 4.6. Auch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Bank B. vermag die Vorinstanz nicht überzeugend aufzuzeigen. Die vorläufige Vormerkung soll dazu dienen, den bestehenden Zustand für die Dauer des innert gerichtlich angesetzter Frist eingeleiteten Hauptprozesses zu erhalten und die künftige Vollstreckung des Urteils sicherzustellen (BGer-Urteil 5A_8/2012 vom 24.2.2012 E. 2.1 und 2.3). Gerade dies beabsichtigt vorliegend die Bank B., indem sie innert Monatsfrist eine Grundbuchberichtigungsklage einreichen will resp. einreichen muss, um die erreichte vorläufige Eintragung aufrechterhalten zu können.