Weitergehende Anforderungen können nicht gestellt werden. Es ist folglich davon auszugehen, dass mit der Bejahung der Gefährdung der fraglichen Rechtsposition (im Sinne von Art. 961 Abs. 3 ZGB) auch die gemäss Art. 261 ZPO geforderte zeitliche Komponente (drohender, nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil, wozu auch die zeitliche Dringlichkeit gehört) abgegolten ist. (…) 4.6. Auch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Bank B. vermag die Vorinstanz nicht überzeugend aufzuzeigen.