Aus dem von der Vorinstanz zitierten Urteil des Zürcher Obergerichts (Urteil vom 31.10.2012, LB 120070-O/U) geht nichts Gegenteiliges hervor. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass das Prozessrecht dem materiellen Recht zum Durchbruch verhelfen soll und das Prozessrecht keine neuen Tatbestandsmerkmale des materiellen Bundeszivilrechts aufzusetzen vermag, wie die Bank B. zu Recht geltend macht. (…) 4.5. Somit besteht (…)– vorbehältlich des Rechtsmissbrauchs – auch im heutigen Zeitpunkt ein Rechtsanspruch auf die anbegehrte vorsorgliche Massnahme nach Art. 961 ZGB. Weitergehende Anforderungen können nicht gestellt werden.