Dementsprechend ist mit dem Handelsgericht Bern (BE HG 12 39 vom 3.5.2012 E. 3) davon auszugehen, dass Art. 960 Abs. 1 ZGB und somit auch Art. 961 ZGB der Bestimmung von Art. 261 ZPO als lex specialis vorgehen, weshalb gestützt auf Art. 261 ZPO an die Glaubhaftmachung der Verletzung oder der drohenden Verletzung des Anspruchs keine strengeren Voraussetzungen gestellt werden können, als sie in Art. 960 resp. 961 ZGB festgehalten sind (vgl. dazu auch BR/DC 3/2013 Ziff. 228). Aus dem von der Vorinstanz zitierten Urteil des Zürcher Obergerichts (Urteil vom 31.10.2012, LB 120070-O/U) geht nichts Gegenteiliges hervor.