Auch mit der Neufassung von Art. 961 Abs. 3 ZGB wurden demgemäss die darin erwähnten Anforderungen – entgegen der Meinung der A. AG – nicht ausgedehnt. Richtig ist, dass die Anordnung der vorläufigen Eintragung nach Art. 961 ZGB grundsätzlich eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 261 ff. ZPO darstellt (zum Bauhandwerkerpfandrecht vgl. BGE 137 III 563 E. 3.3).