Ergänzend wird von der Rechtsprechung und Lehre die Gefährdung dieses Rechtsanspruchs gefordert, was unbestritten ist. Mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen ZPO am 1. Januar 2011 wurde Art. 961 Abs. 3 ZGB leicht geändert, indem der Ausdruck "in schnellem Verfahren" gestrichen und stattdessen für die vorläufige Eintragung nach Art. 961 ZGB das Summarverfahren als anwendbar erklärt wurde (siehe Art. 249 lit. d Ziff. 11 ZPO; Büchler/Jakob, Kurzkomm. Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Basel 2012, Art. 961 ZGB N 6). Auch mit der Neufassung von Art. 961 Abs. 3 ZGB wurden demgemäss die darin erwähnten Anforderungen – entgegen der Meinung der A. AG – nicht ausgedehnt.