Diese sei vorliegend nicht gegeben. Auch bestehe vorliegend kein Rechtsschutzinteresse, nachdem die Bank B. die Gefährdung ihres behaupteten dinglichen Rechts während mehr als zwei Jahren widerspruchslos hingenommen habe. Ihr Anspruch auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme sei daher verwirkt. 4.4. Art. 961 ZGB umreisst die Voraussetzungen für eine vorläufige Eintragung klar, indem einzig verlangt wird, dass der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft machen muss (Abs. 3). Ergänzend wird von der Rechtsprechung und Lehre die Gefährdung dieses Rechtsanspruchs gefordert, was unbestritten ist.