Die Gesuchsgegnerin A. AG beharrt darauf, dass bei einem Gesuch gestützt auf Art. 961 ZGB kumulativ die Voraussetzungen von Art. 261 ff. ZPO gegeben sein müssen, namentlich die zeitliche Dringlichkeit und auch die Verhältnismässigkeit der beantragten vorsorglichen Massnahme. Zudem sei das Verhalten der Bank B. rechtsmissbräuchlich, da sie anstelle des Summarverfahrens längst den Hauptprozess hätte einleiten können und müssen. Auch die Bank C. vertritt die Ansicht, die zeitliche Dringlichkeit sei nach herrschender Lehrmeinung eine selbstverständliche Voraussetzung zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Diese sei vorliegend nicht gegeben.