Ausserdem sei der Anspruch verwirkt, weil eine Geltendmachung des gesetzlichen Anspruchs mehr als zwei Jahre nach Kenntnis der rechtserheblichen Umstände rechtsmissbräuchlich sei. 4.3. Demgegenüber vertritt die Bank B. in ihrer Berufung den Standpunkt, dass die in Art. 261 ZPO geforderte Dringlichkeit nicht vorausgesetzt werden könne, da die Regelung von Art. 961 ZGB abschliessend sei und als lex specialis der Bestimmung von Art. 261 ZPO vorgehe. Ihr Verhalten sei zudem keineswegs rechtsmissbräuchlich, da das blosse Zuwarten mit der Geltendmachung eines Anspruchs keinen Rechtsmissbrauch zu begründen vermöge. Die Gesuchsgegnerin A. AG beharrt darauf, dass bei einem Gesuch gestützt auf Art.