4.2. Gestützt auf diese Ausgangslage ist die Vorinstanz auf das Gesuch vom 13. Juni 2013 trotz Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 961 Abs. 1 ZGB nicht eingetreten. Dies einerseits, weil sie ergänzend zur Glaubhaftmachung der materiellen Berechtigung und der Gefährdung der fraglichen Rechtsposition auch die Glaubhaftmachung einer zeitlichen Dringlichkeit gemäss Art. 261 ZPO forderte, die jedoch nicht resp. nicht mehr gegeben sei. Ausserdem sei der Anspruch verwirkt, weil eine Geltendmachung des gesetzlichen Anspruchs mehr als zwei Jahre nach Kenntnis der rechtserheblichen Umstände rechtsmissbräuchlich sei.