P.2009/0002 ins Grundbuch aufnahm, was der Bank C am 25. Januar 2010 unter Beilage des Schuldbriefs mitgeteilt wurde. Mit Gesuch vom 13. Juni 2013 beantragte die Bank B. beim Bezirksgericht u.a., der Grundbuchverwalter sei anzuweisen, auf dem fraglichen Grundstück als vorläufige Eintragung i.S. von Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB den Inhaberschuldbrief Nr. P.2008/0001 über Fr. 230'000.-- vorzumerken. Das Bezirksgericht trat auf das Gesuch nicht ein, weil die zeitliche Dringlichkeit gemäss Art. 261 ZPO nicht bzw. nicht mehr gegeben sei. Das Kantonsgericht hiess die von der Bank B. eingereichte Berufung gut. Aus den Erwägungen: 4. 4.1.