{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-11-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-13-40_2013-11-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10232", "Checksum": "7e9b82d1b99cd80cac0ef3070dd66fc5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 13 40", "2013 I Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 04.11.2013 1B 13 40 (2013 I Nr. 36)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 04.11.2013 1B 13 40 (2013 I Nr. 36)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 04.11.2013 1B 13 40 (2013 I Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art.961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Art. 261 ZPO. Art. 961 ZGB geht der Bestimmung von Art. 261 ZPO als lex specialis vor, weshalb gestützt auf Art. 261 ZPO an die Glaubhaftmachung der Verletzung oder der drohenden Verletzung des Anspruchs keine strengeren Voraussetzungen gestellt werden können, als sie in Art. 961 ZGB festgehalten sind. | Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:52", "Checksum": "271328c06c0ba65b23cb810afd469f04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 04.11.2013 1B 13 40 (2013 I Nr. 36)\nRegeste:\nArt.961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Art. 261 ZPO. Art. 961 ZGB geht der Bestimmung von Art. 261 ZPO als lex specialis vor, weshalb gestützt auf Art. 261 ZPO an die Glaubhaftmachung der Verletzung oder der drohenden Verletzung des Anspruchs keine strengeren Voraussetzungen gestellt werden können, als sie in Art. 961 ZGB festgehalten sind. | Sachenrecht\n\n vorläufigen Rechtsschutz (vorliegend bezogen auf das Bauhandwerkerpfandrecht) weniger strenge Anforderungen zu stellen sind, als sie sonst für die vorsorglichen Massnahmen nach Art. 261 Abs. 1 ZPO gelten (BGE 137 III 563 E. 3.3, unter anderem mit Hinweis auf BGE 86 I 265 E. 3). Dementsprechend ist mit dem Handelsgericht Bern (BE HG 12 39 vom 3.5.2012 E. 3) davon auszugehen, dass Art. 960 Abs. 1 ZGB und somit auch Art. 961 ZGB der Bestimmung von Art. 261 ZPO als lex specialis vorgehen, weshalb gestützt auf Art. 261 ZPO an die Glaubhaftmachung der Verletzung oder der drohenden Verletzung des Anspruchs keine strengeren Voraussetzungen gestellt werden können, als sie in Art. 960 resp. 961 ZGB festgehalten sind (vgl. dazu auch BR/DC 3/2013 Ziff. 228). Aus dem von der Vorinstanz zitierten Urteil des Zürcher Obergerichts (Urteil vom 31.10.2012, LB 120070-O/U) geht nichts Gegenteiliges hervor. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass das Prozessrecht dem materiellen Recht zum Durchbruch verhelfen soll und das Prozessrecht keine neuen Tatbestandsmerkmale des materiellen Bundeszivilrechts aufzusetzen vermag, wie die Bank B. zu Recht geltend macht. (…) 4.5. Somit besteht (…)– vorbehältlich des Rechtsmissbrauchs – auch im heutigen Zeitpunkt ein Rechtsanspruch auf die anbegehrte vorsorgliche Massnahme nach Art. 961 ZGB. Weitergehende Anforderungen können nicht gestellt werden. Es ist folglich davon auszugehen, dass mit der Bejahung der Gefährdung der fraglichen Rechtsposition (im Sinne von Art. 961 Abs. 3 ZGB) auch die gemäss Art. 261 ZPO geforderte zeitliche Komponente (drohender, nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil, wozu auch die zeitliche Dringlichkeit gehört) abgegolten ist. (…) 4.6. Auch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Bank B. vermag die Vorinstanz nicht überzeugend aufzuzeigen. Die vorläufige Vormerkung soll dazu dienen, den bestehenden Zustand für die Dauer des innert gerichtlich angesetzter Frist eingeleiteten Hauptprozesses zu erhalten und die künftige Vollstreckung des Urteils sicherzustellen (BGer-Urteil 5A_8/2012 vom 24.2.2012 E. 2.1 und 2.3). Gerade dies beabsichtigt vorliegend die Bank B., indem sie innert Monatsfrist eine Grundbuchberichtigungsklage einreichen will resp. einreichen muss, um die erreichte vorläufige Eintragung aufrechterhalten zu können. Insofern hat sie auch ein Rechtsschutzinteresse an der beantragten vorsorglichen Eintragung. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Rüetschi (Die Verwirkung des Anspruchs auf vorsorglichen Rechtsschutz durch Zeitablauf, in: sic! 2002 S. 416 ff.) ausgeführt, die Bank B. hätte mehr als zwei Jahre Zeit gehabt, das Hauptverfahren einzuleiten, und dieses hätte voraussichtlich bereits abgeschlossen werden können, wäre die Klage eingereicht worden. Ein Zuwarten von zwei Jahren sei zu lange bzw. erweise sich als rechtsmissbräuchlich. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das Gesetz für die vorliegend beantragte Vormerkung – im Gegensatz etwa zum Bauhandwerkerpfandrecht (vgl. Art. 839 Abs. 2 ZGB) – keine Befristung für deren Geltendmachung vorsieht. Dasselbe gilt auch für die Grundbuchberichtigungsklage. Sodann ist die Annahme der Vorinstanz, der Grundbuchberichtigungsprozess hätte in den vergangenen zwei Jahren bereits zum Abschluss gebracht werden können, reine Hypothese. Ein solches, allenfalls über zwei oder drei Instanzen auszutragendes Hauptverfahren kann erfahrungsgemäss drei und mehr Jahre dauern. Dementsprechend vermag der Umstand, dass die Bank B. während rund zwei Jahren weder eine Grundbuchberichtigungsklage noch ein Gesuch nach Art. 961 ZGB eingereicht hat, keinen Rechtsmissbrauch zu begründen. |"}