Nach dem Ausgeführten folgt, dass die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchsteller um Ernennung eines Sachverständigen zwecks Prüfung des Einfamilienhauses (…) auf Mängel zu Unrecht abgewiesen hat. Der angefochtene Entscheid wird daher aufgehoben und die Sache zur Anordnung einer Sachverständigenprüfung im Sinn von Art. 367 Abs. 2 OR an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese hat allenfalls die Fragen an den Sachverständigen selber zu formulieren (Art. 255 lit. b ZPO), um den Kompetenzbereich des Sachverständigen nach Art. 367 Abs. 2 OR nicht zu sprengen. |