Der Sachverständige hat unabhängig davon die Kompetenz, deren Bestand zu bejahen oder zu verneinen. Er hat nur – aber immerhin – den Zustand des Werkes, allfällige Mängel, deren Ursachen sowie gegebenenfalls Verbesserungsmassnahmen festzustellen bzw. vorzuschlagen (Zindel/Pulver, a.a.O., Art. 367 OR N 24). Die Gesuchsteller haben mit ihrem Antrag Ziff. 2 im Gesuch vom 22. Februar 2013 an sich nichts Anderes als eine solche Befundaufnahme verlangt. 8.3. Nach dem Ausgeführten folgt, dass die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchsteller um Ernennung eines Sachverständigen zwecks Prüfung des Einfamilienhauses (…) auf Mängel zu Unrecht abgewiesen hat.