Die Prüfung, ob die festgestellten Mängel Werkmängel im rechtlichen Sinne darstellten und wer dafür die Verantwortung zu tragen habe, haben die Gesuchsteller entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht beantragt. Vielmehr haben sie lediglich eine Tatbestandsaufnahme verlangt. Die Ernennung des Sachverständigen geschieht auf Antrag voraussetzungslos (Bühler, Zürcher Komm., 3. Aufl. 1998, Art. 367 OR N 44), insbesondere müssen keine Mängel behauptet werden. Den Gesuchstellern kann daher nicht schaden, wenn sie Mängel vortragen. Der Sachverständige hat unabhängig davon die Kompetenz, deren Bestand zu bejahen oder zu verneinen.