Auch die weiteren Mängelpositionen (insgesamt 23 Positionen) geben Mängel wieder, die aus Sicht der Gesuchsteller (noch) bestehen. Zur Prüfung des Werkes verlangen die Gesuchsteller die Einsetzung eines Experten bzw. eines Expertenteams. Gleich wie der Besteller selber hat der Sachverständige zu prüfen, ob das abgelieferte Werk die vorausgesetzten und die vertraglich zugesicherten Eigenschaften aufweist (Zindel/Pulver, a.a.O., Art. 367 OR N 9). Die Prüfung, ob die festgestellten Mängel Werkmängel im rechtlichen Sinne darstellten und wer dafür die Verantwortung zu tragen habe, haben die Gesuchsteller entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht beantragt.