Aus der Begründung des Gesuchs, die für die Auslegung der Rechtsbegehren beizuziehen ist (BGer Urteil 4A_287/2009 vom 24.8.2009 E. 1.1), ergibt sich indes, dass sich der Antrag auf die im Gesuch aufgelisteten Planungs- und Ausführungsfehler sowie auf die Beschädigungen durch Subunternehmer und auf die unfertigen Arbeiten bezieht. Als Planungsfehler werden etwa aufgeführt: "A2. Die Schwellenhöhe bei den Hebeschiebetüren ist ungenügend" oder "Bei der Pergola fehlt die Wassernase." Auch die weiteren Mängelpositionen (insgesamt 23 Positionen) geben Mängel wieder, die aus Sicht der Gesuchsteller (noch) bestehen.