ab, die Gesuchsteller wollten vom Sachverständigen Rechtsfragen beantwortet haben, was unzulässig sei. Zu dieser Beurteilung kommt sie, weil die Gesuchsteller von vorneherein von Mängeln ausgingen, für die die Gesuchsgegnerin und am Neubau beteiligte Subunternehmer verantwortlich sein sollen. Aus der Begründung des Gesuchs, die für die Auslegung der Rechtsbegehren beizuziehen ist (BGer Urteil 4A_287/2009 vom 24.8.2009 E. 1.1), ergibt sich indes, dass sich der Antrag auf die im Gesuch aufgelisteten Planungs- und Ausführungsfehler sowie auf die Beschädigungen durch Subunternehmer und auf die unfertigen Arbeiten bezieht.