2011, Art. 367 OR N 24). Die Feststellung hingegen, welche Beschaffenheit des Werkes geschuldet ist, sprengt den Kompetenzbereich des Sachverständigen. Diese Feststellung betrifft den Vertragsinhalt und ist als Rechtsfrage dem Richter vorbehalten. Deshalb kann es nicht Sache des Gutachters sein, die Mangelhaftigkeit des Werkes im Sinne des Werkvertragsrechts zu bejahen oder zu verneinen (Gauch, a.a.O., N 1513). 8.2. Die Vorinstanz leitet aus dem Gesuchsantrag Ziff. 1 ab, die Gesuchsteller wollten vom Sachverständigen Rechtsfragen beantwortet haben, was unzulässig sei.