Zur möglichen Aufgabe eines gerichtlich bestellten Sachverständigen gehört es, dass er einen bestimmten Zustand des Werkes (z.B. Risse in der Mauer), dessen Ursachen (z.B. Baugrundsenkung) feststellt oder dem Gericht Auskunft über einschlägige Erfahrungssätze, etwa über die zu einem bestimmten Zeitpunkt anerkannten Regeln der Technik, gibt. Auch hat der Sachverständige sich allenfalls darüber zu äussern, wie das Werk im Einzelnen ausgeführt sein muss, damit es die nach dem Inhalt des konkreten Vertrags geschuldete Sollbeschaffenheit (z.B. die Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch) aufweist (Gauch, a.a.O., N 1512, 1518; Zindel/Pulver, Basler Komm., 5. Aufl. 2011, Art.