Über den engen Wortlaut des Art. 367 Abs. 2 OR hinaus darf der amtliche Sachverständige mit der Prüfung und Beurkundung aller tatsächlichen Verhältnisse betraut werden, deren amtliche Feststellung dem erwähnten Sicherungszweck dient. Zur möglichen Aufgabe eines gerichtlich bestellten Sachverständigen gehört es, dass er einen bestimmten Zustand des Werkes (z.B. Risse in der Mauer), dessen Ursachen (z.B. Baugrundsenkung) feststellt oder dem Gericht Auskunft über einschlägige Erfahrungssätze, etwa über die zu einem bestimmten Zeitpunkt anerkannten Regeln der Technik, gibt.