Ebenso bezöge sich Antrag Ziff. 2 auf Fragen, für deren Beantwortung das Gericht und nicht der Sachverständige nach Art. 367 Abs. 2 OR zuständig sei, weshalb auch Antrag Ziff. 2 abzuweisen sei. 8.1. Zutreffend ist, dass die amtliche Tatbestandsaufnahme nach Art. 367 Abs. 2 OR nicht dazu benutzt werden darf, um ein sachverständiges Gutachten über Rechtsfragen (wie Verantwortlichkeit, Schlechterfüllung des Vertrags oder geschuldete Vergütung) einzuholen (Gauch, Der Werkvertrag, 5. Aufl. 2011, N 1522). Vielmehr dient die Tätigkeit des Sachverständigen der Sicherung des Beweises für die Mangelhaftigkeit oder Mangelfreiheit des abgelieferten Werkes. Über den engen Wortlaut des Art.