Wenn ja, welche? e. Sind die geltenden Regeln der Baukunst eingehalten worden? Mit Entscheid vom 7. Mai 2013 wies das Bezirksgericht das Gesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, die von den Gesuchstellern gestellten Fragen seien zu weit gehend formuliert, d.h. nicht ausreichend substanziiert und würden sich auf Rechtsfragen beziehen. Das Kantonsgericht hiess die dagegen erhobene Berufung gut. Aus den Erwägungen: 8. Die Vorinstanz wies das Gesuch (…) ab, weil die Gesuchsteller in ihrem Antrag Ziff. 1 von vorneherein von Mängeln ausgingen, für die die Gesuchsgegnerin und am Neubau beteiligte Subunternehmer verantwortlich sein sollen.