| | Entscheid: | Mit Gesuch vom 22. Februar 2013 beantragten die Gesuchsteller die Prüfung ihres von der Gesuchsgegnerin (als Generalunternehmerin) neu gebauten Einfamilienhauses (…) durch einen Sachverständigen und die Beurkundung des entsprechenden Befunds nach Art. 367 Abs. 2 OR. Dabei stellten sie folgende Anträge: 1. Das Bezirksgericht (…) habe im Sinne der Abnahme eines Werkes nach Art. 367 Abs. 2 OR ein Sachverständigengutachten anzuordnen über die folgenden Mängel am Haus (…): a. Die Gesuchsgegnerin beging Planungsfehler; b. Subunternehmer haben ihre Arbeiten mangelhaft ausgeführt;