{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-11-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-13-27_2013-11-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10233", "Checksum": "df092e7a66c5bc6c87d397179e8284e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 13 27", "2013 I Nr. 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 18.11.2013 1B 13 27 (2013 I Nr. 37)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 18.11.2013 1B 13 27 (2013 I Nr. 37)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 18.11.2013 1B 13 27 (2013 I Nr. 37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 367 Abs. 2 OR. Die Ernennung des Sachverständigen setzt einzig das Begehren einer Partei des Werkvertrags voraus. Mängel müssen nicht behauptet werden, das Vortragen solcher schadet aber auch nicht. Aufgaben des gerichtlich bestellten Sachverständigen. | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:53", "Checksum": "a0182b036b4d5fdc1ef5561a40a988f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 18.11.2013 1B 13 27 (2013 I Nr. 37)\nRegeste:\nArt. 367 Abs. 2 OR. Die Ernennung des Sachverständigen setzt einzig das Begehren einer Partei des Werkvertrags voraus. Mängel müssen nicht behauptet werden, das Vortragen solcher schadet aber auch nicht. Aufgaben des gerichtlich bestellten Sachverständigen. | OR (Obligationenrecht)\n\n sie lediglich eine Tatbestandsaufnahme verlangt. Die Ernennung des Sachverständigen geschieht auf Antrag voraussetzungslos (Bühler, Zürcher Komm., 3. Aufl. 1998, Art. 367 OR N 44), insbesondere müssen keine Mängel behauptet werden. Den Gesuchstellern kann daher nicht schaden, wenn sie Mängel vortragen. Der Sachverständige hat unabhängig davon die Kompetenz, deren Bestand zu bejahen oder zu verneinen. Er hat nur – aber immerhin – den Zustand des Werkes, allfällige Mängel, deren Ursachen sowie gegebenenfalls Verbesserungsmassnahmen festzustellen bzw. vorzuschlagen (Zindel/Pulver, a.a.O., Art. 367 OR N 24). Die Gesuchsteller haben mit ihrem Antrag Ziff. 2 im Gesuch vom 22. Februar 2013 an sich nichts Anderes als eine solche Befundaufnahme verlangt. 8.3. Nach dem Ausgeführten folgt, dass die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchsteller um Ernennung eines Sachverständigen zwecks Prüfung des Einfamilienhauses (…) auf Mängel zu Unrecht abgewiesen hat. Der angefochtene Entscheid wird daher aufgehoben und die Sache zur Anordnung einer Sachverständigenprüfung im Sinn von Art. 367 Abs. 2 OR an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese hat allenfalls die Fragen an den Sachverständigen selber zu formulieren (Art. 255 lit. b ZPO), um den Kompetenzbereich des Sachverständigen nach Art. 367 Abs. 2 OR nicht zu sprengen. |"}