Antrag Ziffer 1 der Berufung ist daher gutzuheissen. Die Frage der Zulässigkeit der Klageänderung kann hingegen nicht in diesem Verfahren beurteilt werden. Antrag Ziffer 2 der Berufung ist abzuweisen. 9.4. Der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). |