Dies ist hier nicht der Fall. Die Vorinstanz hätte keinen Teilentscheid erlassen dürfen, sondern über die Klageänderung im Endentscheid – gleichzeitig mit dem Entscheid über das Eventualbegehren – entscheiden müssen. Es kann nicht zuerst über das Eventualbegehren und dann über das Hauptbegehren entschieden werden. Dies wäre aber genau der Fall, wenn die Klägerin betreffend das Hauptbegehren nochmals ein Schlichtungsverfahren einleiten und danach klagen würde. Das vorinstanzliche Vorgehen erweist sich daher nicht als prozessökonomisch. Zudem besteht die Gefahr widersprüchlicher Entscheide. Antrag Ziffer 1 der Berufung ist daher gutzuheissen.