Sie können daher im Weg der Klageänderung oder parallel oder später auf dem Weg einer neuen Klage geltend gemacht werden (Oberhammer, Basler Komm., Basel 2010, vor Art. 84-90 ZPO N 4). 9.3. Im vorliegenden Fall stellte die Klägerin das Eventualbegehren Ziffer 2 ausdrücklich nur für den Fall, dass Antrag Ziffer 1 abgewiesen werden sollte. Wie erwogen, dürfen Teilentscheide im Fall der objektiven Klagenhäufung nur erlassen werden, wenn der Teil der gestellten Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden kann. Dies ist hier nicht der Fall.