Das Eventualbegehren wird vom Eintritt der (innerprozessualen) Bedingung abhängig gemacht, dass das Hauptbegehren abgewiesen wird. Es kann daher wegen seiner Bedingtheit nicht für sich alleine bestehen (Klingler, Die Eventualmaxime in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2010, N 47 und FN 265). Eventualbegehren betreffen notwendig einen vom Hauptbegehren unterschiedlichen hilfsweise formulierten Streitgegenstand und werden daher von der Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft nicht erfasst. Sie können daher im Weg der Klageänderung oder parallel oder später auf dem Weg einer neuen Klage geltend gemacht werden (Oberhammer, Basler Komm., Basel 2010, vor Art.