Präzisierend hält Art. 90 ZPO fest, dass die klagende Partei mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen kann, wenn das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist, und die gleiche Verfahrensart Anwendung findet. Die in einem sachlichen Zusammenhang stehenden Ansprüche können kumulativ oder eventuell geltend gemacht werden (Weber, Basler Komm., Basel 2010, Art. 15 ZPO N 14-16). Die Eventualmaxime lässt zu, dass dem Hauptbegehren ein oder mehrere Eventualbegehren, für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens, beigefügt werden können. Es kommt erst zur Beurteilung des oder der Eventualbegehren, wenn das Gericht das Hauptbegehren abweist (Frei/Willisegger, Basler Komm.,