Eine selbständig eröffnete Abweisung des Hauptbegehrens ist daher grundsätzlich als anfechtungspflichtiger Teilentscheid zu betrachten (BGE 135 III 212 E. 1.2). Eine objektive Klagenhäufung liegt vor, wenn ein Kläger gegen denselben Beklagten gleichzeitig mehrere Ansprüche stellt oder mehrere getrennt eingereichte Ansprüche eines Klägers gegen den gleichen Beklagten vereinigt werden. Stehen mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei in einem sachlichen Zusammenhang, so ist nach Art. 15 Abs. 2 ZPO jedes Gericht (örtlich) zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist. Präzisierend hält Art.