Schweizerische Zivilprozessordnung [Hrsg. Oberhammer], Basel 2010, Art. 236 ZPO N 5 f.; Killias, Berner Komm., Bern 2012, Art. 236 ZPO N 15 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Teilentscheid im Sinn von Art. 91 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) stellt ein Teilentscheid eine Variante des Endentscheids dar. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive oder subjektive Klagenhäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren.