Sie sind eine Variante des Endentscheids. Unabhängig von den anderen Rechtsbegehren ist ein Begehren dann, wenn es auch Gegenstand eines eigenen Prozesses hätte bilden können und der Entscheid darüber einen Teil des Prozessgegenstands abschliessend beurteilt und keine Gefahr besteht, dass der Endentscheid über den verbleibenden Prozessgegenstand im Widerspruch zum bereits ausgefällten Teilentscheid steht. Anders als das BGG regelt die ZPO Teilentscheide nicht gesondert. Sie fallen unter Art. 236 ZPO. Erstinstanzliche Teilentscheide können als Endentscheide mit Berufung oder subsidiär mit Beschwerde angefochten werden (Naegeli, in: Kurzkomm. Schweizerische Zivilprozessordnung [Hrsg.