Es könne doch nicht sein, dass ein Mieter auf ein separates Verfahren vertröstet werden dürfe. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die Klägerin habe eine unzulässige Klageänderung vorgenommen (…). 9.2. Teilentscheide sind Entscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können (z.B. eines von mehreren selbständigen Leistungsbegehren; vgl. Art. 125 lit. a ZPO), oder das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abschliessen. Da Teilentscheide stets einen Teil der eingeklagten Rechtsbegehren erledigen, werden sie auch Teilendentscheide genannt. Sie sind eine Variante des Endentscheids.