Nach Erteilung der Klagebewilligung durch die Schlichtungsbehörde Miete und Pacht gelangte die Klägerin ans Bezirksgericht. Der Einzelrichter liess eine Klageänderung der Klägerin nicht zu und trat auf diesbezügliche Begehren nicht ein. Gegen diesen Teilendentscheid erhob die Klägerin Berufung. Aus den Erwägungen: 9.1. Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall überhaupt einen Teilendentscheid erlassen durfte. Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz hätte über sämtliche eingeklagten Forderungen einen Entscheid fällen müssen. Es könne doch nicht sein, dass ein Mieter auf ein separates Verfahren vertröstet werden dürfe.