{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-13-26_2013-10-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10235", "Checksum": "fc161b1f274e46ad461431435a850f9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 13 26", "2013 I Nr. 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 31.10.2013 1B 13 26 (2013 I Nr. 35)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 31.10.2013 1B 13 26 (2013 I Nr. 35)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 31.10.2013 1B 13 26 (2013 I Nr. 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 90 ZPO und Art. 236 ZPO. Teilentscheid als Variante des Endentscheids. Teilentscheid bei objektiver Klagenhäufung; Eventualbegehren. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:52", "Checksum": "b05d4c7db4da385a141b0b33cfcb0ab9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 31.10.2013 1B 13 26 (2013 I Nr. 35)\nRegeste:\nArt. 90 ZPO und Art. 236 ZPO. Teilentscheid als Variante des Endentscheids. Teilentscheid bei objektiver Klagenhäufung; Eventualbegehren. | Zivilprozessrecht\n\n notwendig einen vom Hauptbegehren unterschiedlichen hilfsweise formulierten Streitgegenstand und werden daher von der Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft nicht erfasst. Sie können daher im Weg der Klageänderung oder parallel oder später auf dem Weg einer neuen Klage geltend gemacht werden (Oberhammer, Basler Komm., Basel 2010, vor Art. 84-90 ZPO N 4). 9.3. Im vorliegenden Fall stellte die Klägerin das Eventualbegehren Ziffer 2 ausdrücklich nur für den Fall, dass Antrag Ziffer 1 abgewiesen werden sollte. Wie erwogen, dürfen Teilentscheide im Fall der objektiven Klagenhäufung nur erlassen werden, wenn der Teil der gestellten Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden kann. Dies ist hier nicht der Fall. Die Vorinstanz hätte keinen Teilentscheid erlassen dürfen, sondern über die Klageänderung im Endentscheid – gleichzeitig mit dem Entscheid über das Eventualbegehren – entscheiden müssen. Es kann nicht zuerst über das Eventualbegehren und dann über das Hauptbegehren entschieden werden. Dies wäre aber genau der Fall, wenn die Klägerin betreffend das Hauptbegehren nochmals ein Schlichtungsverfahren einleiten und danach klagen würde. Das vorinstanzliche Vorgehen erweist sich daher nicht als prozessökonomisch. Zudem besteht die Gefahr widersprüchlicher Entscheide. Antrag Ziffer 1 der Berufung ist daher gutzuheissen. Die Frage der Zulässigkeit der Klageänderung kann hingegen nicht in diesem Verfahren beurteilt werden. Antrag Ziffer 2 der Berufung ist abzuweisen. 9.4. Der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). |"}